Barrierefreiheit im Bestellsystem: Wen die Pflicht wirklich trifft
Vorweg das Wichtigste, weil es im Netz oft untergeht: Ein großer Teil der kleinen Gastronomiebetriebe ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ausdrücklich ausgenommen. Wer dazugehört, entscheidet sich an einer Berechnung, bei der Aushilfen und Teilzeitkräfte nicht als ganze Personen zählen. Hier steht, wie Sie das für Ihren Betrieb in fünf Minuten klären – und warum das Thema trotzdem nicht erledigt ist.
Auf den Punkt
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind nach § 3 BFSG von der Pflicht ausgenommen.
- Kleinstunternehmen heißt: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
- Beschäftigte werden in Jahresarbeitseinheiten gerechnet – eine Aushilfe mit 10 Wochenstunden zählt als 0,25.
- Betroffen sind Webseiten erst, wenn darüber ein Vertrag geschlossen werden kann – Bestellung, Reservierung, Gutschein.
Zuerst die Entwarnung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt die europäische Richtlinie 2019/882 um. Seither finden sich viele Beiträge, die Gastronomen mit Bußgeldern in sechsstelliger Höhe erschrecken. Was dabei meist fehlt, ist der Satz, der für einen Großteil der Betriebe entscheidend ist. Er steht in § 3 Absatz 3 BFSG:
Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt – etwa Selbstbedienungsterminals –, fällt auch als Kleinstbetrieb darunter. Für die reine Bestellseite eines Restaurants ist die Dienstleistungs-Ausnahme aber der maßgebliche Punkt.
Der Selbsttest: Sind Sie Kleinstunternehmen?
Zwei Bedingungen müssen beide erfüllt sein:
- weniger als 10 Beschäftigte, gerechnet in Jahresarbeitseinheiten, und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme
Die zweite Bedingung erfüllen die allermeisten Gastronomiebetriebe. Interessant ist die erste – und zwar, weil hier nicht Köpfe gezählt werden, sondern Jahresarbeitseinheiten (JAE). Eine Vollzeitkraft ist eine JAE, alle anderen zählen anteilig.
| Beschäftigung | Zählt als | Beispiel |
|---|---|---|
| Vollzeit | 1,0 JAE | 1 Küchenchef = 1,0 |
| Teilzeit 50 Prozent | 0,5 JAE | 2 Servicekräfte halbtags = 1,0 |
| Aushilfe, 10 von 40 Wochenstunden | 0,25 JAE | 4 Aushilfen = 1,0 |
| Auszubildende | zählen nicht mit | 3 Azubis = 0,0 |
| Mutterschutz oder Elternzeit | zählen nicht mit | – |
Berechnung nach der EU-Definition für Kleinstunternehmen. Saison- und Zeitarbeitskräfte werden ebenfalls anteilig berücksichtigt. Im Zweifel hilft die Bundesfachstelle Barrierefreiheit weiter, siehe Quellen.
Wann eine Webseite überhaupt betroffen wäre
Auch wenn Sie über der Schwelle liegen, ist nicht automatisch alles betroffen. Entscheidend ist, was Ihre Seite kann:
- Reine Info-Seite mit Speisekarte, Anfahrt und Öffnungszeiten: nicht erfasst.
- Sobald Gäste dort einen Vertrag schließen können – bestellen, reservieren, Gutschein kaufen –: erfasst.
- Das gilt unabhängig davon, was verkauft wird; maßgeblich ist, dass ein Verbrauchervertrag zustande kommen kann.
Für Gastronomie heißt das: Die Speisekarte als PDF ist unkritisch. Der Bestellknopf ist der Punkt, an dem das Gesetz greift – wenn Sie nicht unter die Ausnahme fallen.
Was das Gesetz konkret verlangt
Die technischen Anforderungen stützen sich auf die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits weitgehend den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Stufe AA) folgt. In der Praxis läuft das auf handfeste Dinge hinaus:
- Der gesamte Bestellvorgang muss sich allein mit der Tastatur bedienen lassen, ohne Maus.
- Alle Formularfelder brauchen eine Beschriftung, die ein Screenreader vorlesen kann.
- Bilder brauchen Alternativtexte, Farbkontraste müssen ausreichen, Schrift muss vergrößerbar sein.
- Fehlermeldungen müssen erklären, was zu tun ist – nicht nur ein rotes Feld zeigen.
- Betroffene Anbieter müssen zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und aktuell halten.
Bei Verstößen kann die Marktüberwachung tätig werden. Sie fordert zunächst auf, den Zustand herzustellen; kommt ein Unternehmen dem nicht nach, sind nach der Berichterstattung Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich, im äußersten Fall auch die Untersagung des Angebots.
Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt
Und jetzt der Teil, der unabhängig von jeder Rechtsfrage gilt: Barrierefreiheit ist kein Sonderfall für eine kleine Gruppe. Sie betrifft Menschen mit dauerhaften Einschränkungen genauso wie ältere Gäste, die schlechter sehen, jemanden mit gebrochenem Arm, der die Maus nicht führen kann, oder schlicht alle, die abends bei schlechtem Licht auf dem Handy bestellen.
Eine Bestellstrecke, die ohne Maus funktioniert, klare Kontraste hat und verständliche Fehlermeldungen zeigt, ist für alle leichter zu bedienen. Und eine Bestellung, die jemand abbricht, weil er das Formular nicht ausfüllen kann, ist ein verlorener Umsatz – ganz gleich, ob eine Pflicht bestand oder nicht.
Und was hat GiniCART damit zu tun?
Die Bestellstrecke von GiniCART ist barrierefrei aufgebaut: vollständig mit der Tastatur bedienbar, alle Formularfelder beschriftet, Kontraste und Schriftgrößen nach den Anforderungen, und der Bestellvorgang lässt sich von einem Screenreader vorlesen. Wir erfüllen die Anforderungen unabhängig davon, ob unsere Kunden darunterfallen oder nicht.
Der praktische Wert liegt genau darin: Sie müssen nicht prüfen, nicht nachrüsten und nicht nachbessern, wenn Ihr Betrieb wächst und irgendwann über der Schwelle liegt. Und Ihre Gäste kommen durch die Bestellung – auch die, für die das anderswo mühsam ist.
Zur Einordnung, weil die beiden Themen oft durcheinandergehen: Barrierefreiheit nach BFSG und Datenschutz nach DSGVO sind zwei verschiedene Gesetze mit verschiedenen Anforderungen. Ein Cookie-Banner macht eine Seite nicht barrierefrei. GiniCART erfüllt beides, aber eben getrennt voneinander.
Häufige Fragen
Muss die Webseite meines Restaurants barrierefrei sein?
Das hängt von zwei Fragen ab. Erstens: Können Gäste auf Ihrer Seite einen Vertrag schließen – bestellen, reservieren, einen Gutschein kaufen? Eine reine Info-Seite ist nicht erfasst. Zweitens: Ist Ihr Betrieb Kleinstunternehmen, also unter 10 Jahresarbeitseinheiten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme? Dann greift die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG für Dienstleistungen.
Wie zähle ich meine Beschäftigten für die Kleinstunternehmen-Grenze?
Nicht nach Köpfen, sondern in Jahresarbeitseinheiten. Eine Vollzeitkraft zählt 1,0, eine Halbtagskraft 0,5, eine Aushilfe mit 10 von 40 Wochenstunden 0,25. Auszubildende sowie Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit werden nicht mitgezählt. Ein Betrieb mit dreizehn Personen kann so ohne Weiteres unter fünf Jahresarbeitseinheiten liegen.
Was droht, wenn ich die Anforderungen nicht erfülle?
Zuständig ist die Marktüberwachung. Sie fordert zunächst dazu auf, den barrierefreien Zustand herzustellen. Wird dem nicht nachgekommen, sind nach der Berichterstattung Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich, im äußersten Fall auch die Untersagung des Angebots. Voraussetzung ist immer, dass Sie überhaupt unter das Gesetz fallen.
Reicht ein Cookie-Banner oder eine Datenschutzerklärung aus?
Nein, das sind unterschiedliche Gesetze. Cookie-Einwilligung und Datenschutzerklärung gehören zu DSGVO und TDDDG. Das BFSG verlangt Barrierefreiheit – Tastaturbedienbarkeit, beschriftete Formularfelder, ausreichende Kontraste, verständliche Fehlermeldungen – und von betroffenen Anbietern zusätzlich eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit.
Ist die Bestellseite von GiniCART barrierefrei?
Ja. Die Bestellstrecke ist vollständig mit der Tastatur bedienbar, alle Formularfelder sind beschriftet, Kontraste und Schriftgrößen erfüllen die Anforderungen und der Bestellvorgang ist für Screenreader zugänglich. Das gilt unabhängig davon, ob Ihr Betrieb unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt.
Quellen und weiterführende Links
Dieser Ratgeber gibt öffentlich dokumentierte Sachverhalte wieder. Bewertungen stammen von den jeweils genannten Verbänden und Redaktionen, nicht von GiniCART.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – amtlicher Gesetzestext Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Leitlinien des BMAS zum BFSG (PDF) Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Kleinstunternehmen und das BFSG: Wer kann sich auf die Ausnahme berufen? Händlerbund
Stand: 25. August 2026 · Alle Links zuletzt an diesem Tag geprüft.
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