Gäste & Stammkundschaft 11 Min. Lesezeit

Wem gehören Ihre Gäste? Kundendaten zwischen Portal und eigenem Bestellweg

Die meisten Betriebe merken es erst, wenn sie es brauchen: Wenn die Küche zwei Wochen dicht ist, wenn ein neues Gericht auf die Karte kommt oder wenn ein Dienstagabend leer bleibt. Dann stellt sich die Frage, wie man eigentlich die eigenen Stammgäste erreicht – und die Antwort lautet erstaunlich oft: gar nicht. Hier steht, warum das so ist, was Sie mit den Daten aus dem Portal tun dürfen und was nicht, und wie Sie Schritt für Schritt eine eigene Gästeliste aufbauen.

Auf den Punkt

  • Bestelldaten aus dem Portal bekommen Sie zur Abwicklung der Bestellung – nicht als Werbeverteiler.
  • Der Zweckbindungsgrundsatz der DSGVO verbietet es, Daten einfach für einen neuen Zweck weiterzuverwenden.
  • Für eigene Bestandskunden erlaubt § 7 Absatz 3 UWG E-Mail-Werbung ohne Einwilligung – wenn vier Bedingungen zusammen erfüllt sind.
  • Eine Gästeliste, die Ihnen gehört, entsteht nur dort, wo der Gast direkt bei Ihnen bestellt.
Wo die Adresse eines Gastes landet Derselbe Gast, zwei Bestellwege. Über das Portal entstehen Name, Adresse und Bestellverlauf beim Portal; im Betrieb kommt nur ein einzelner Auftrag an. Über die eigene Bestellseite liegen dieselben Angaben im eigenen System, und aus jeder Bestellung wächst eine eigene Gästeliste. Wo die Adresse Ihres Gastes landet Derselbe Gast, zwei Bestellwege Ihr Gast bestellt Über das Portal Beim Portal Name · Adresse · Kontakt Bestellverlauf über Monate Konto des Gastes In Ihrem Betrieb ein einzelner Auftrag Über die eigene Seite In Ihrem System Name · Adresse · Kontakt Bestellverlauf über Monate Export jederzeit möglich Ihre Gästeliste wächst mit jeder Bestellung Nur rechts entsteht eine Liste, die Ihnen gehört.
Schematische Darstellung: Derselbe Gast, zwei Bestellwege – und zwei sehr verschiedene Orte für dieselbe Adresse.

Der Selbsttest: Wen könnten Sie heute Abend erreichen?

Diese Frage lässt sich in zehn Minuten beantworten, und das Ergebnis ist aussagekräftiger als jede allgemeine Betrachtung. Nehmen Sie sich Ihr Portal-Backend und Ihre eigenen Unterlagen vor.

  1. Die letzten zehn Portalbestellungen ansehen

    Welche Angaben stehen dort tatsächlich? Name, Straße, Hausnummer – und dann die entscheidende Stelle: Steht dort eine echte E-Mail-Adresse des Gastes? Oder gar keine, oder eine, die auf die Domain des Portals endet? Notieren Sie, was Sie sehen.

  2. Die eigene Kartei zählen

    Wie viele E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Gästen haben Sie in Ihrer eigenen Kasse, Ihrem Bestellsystem, einem Ordner oder einer Tabelle? Nicht schätzen – nachzählen. Zusagen aus dem Kopf zählen nicht.

  3. Beides ins Verhältnis setzen

    Teilen Sie die Zahl aus Schritt zwei durch die Zahl Ihrer Bestellungen in einem typischen Monat. Das ist grob der Anteil Ihrer Gäste, den Sie ohne fremde Hilfe erreichen können.

  4. Die Probe aufs Exempel machen

    Angenommen, Sie müssten morgen für zwei Wochen schließen – Wasserschaden, Krankheit, Umbau. Wie viele Ihrer Gäste könnten Sie darüber informieren, bevor sie vor verschlossener Tür stehen? Diese Zahl ist Ihre echte Reichweite.

Was Sie vom Portal bekommen – und was das bedeutet

Ein Lieferportal übermittelt dem Betrieb, was für Zubereitung und Zustellung nötig ist. Das ist folgerichtig, denn genau dafür ist die Übermittlung gedacht. Was dabei entsteht, ist aber keine Kundenkartei, sondern eine Reihe einzelner Aufträge.

Wo die Angaben Ihrer Gäste landen
AngabeBestellung über das PortalBestellung über die eigene Seite
Name wird übermittelt liegt in Ihrem System
Lieferadresse wird übermittelt liegt in Ihrem System
Telefonnummer je nach Portal auch als Weiterleitungsnummer liegt in Ihrem System
E-Mail-Adresse häufig gar nicht oder nur als Portaladresse liegt in Ihrem System
Bestellverlauf über Monate im Portal, nicht bei Ihnen in Ihrem System
Nutzung für eigene Werbung nicht ohne eigene Rechtsgrundlage möglich, wenn die Regeln eingehalten sind

Was Ihr Portal genau übermittelt, steht in Ihrem Partnervertrag und in Ihrem Portal-Backend. Prüfen Sie es an einer echten Bestellung, statt sich auf Angaben Dritter zu verlassen – auch auf unsere nicht.

Zur fairen Einordnung gehört: Aus Sicht des Portals ist das schlüssig. Es hat den Gast über seine App gewonnen, es trägt die Kosten für Marketing und Reichweite, und es hat kein Interesse daran, diesen Gast an einen einzelnen Betrieb abzugeben. Der Gast wiederum hat sein Konto beim Portal angelegt, nicht bei Ihnen. Wer diese Logik verstanden hat, ärgert sich weniger – und trifft bessere Entscheidungen.

Der Punkt ist ein anderer: Bei einem Gast, den das Portal Ihnen tatsächlich neu vermittelt, ist dieser Tausch nachvollziehbar. Bei einem Gast, der Ihren Namen längst kennt und beim zwanzigsten Mal wieder über die App bestellt, zahlen Sie Vermittlung für eine Beziehung, die schon besteht. Wie viel das ausmacht, steht in unserem Ratgeber zur vollständigen Provisionsrechnung.

Zweckbindung: warum eine Lieferadresse keine Werbeadresse ist

Der naheliegende Gedanke – „die Adressen habe ich doch, dann schreibe ich die Leute eben an“ – führt direkt in ein Datenschutzproblem. Die DSGVO kennt den Grundsatz der Zweckbindung. Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.

„Personenbezogene Daten müssen für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.“

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO – Grundsatz der Zweckbindung

Der Zweck, zu dem Sie eine Portalbestellung erhalten, ist die Abwicklung dieser einen Bestellung. Werbung ist ein anderer Zweck. Für den brauchen Sie eine eigene Rechtsgrundlage – die sich nicht daraus ergibt, dass die Adresse in Ihrem Bildschirm steht.

Bei Briefwerbung gelten andere Maßstäbe als bei E-Mail, und im Einzelfall kann eine Interessenabwägung tragen. Verlassen Sie sich darauf aber nicht ungeprüft: Der Ausgangspunkt bleibt der Zweck, zu dem Sie die Daten bekommen haben. Und je nach Portalvertrag kommen vertragliche Beschränkungen hinzu, die unabhängig vom Datenschutzrecht gelten.

Der legale Pfad zu eigenen Gästen: § 7 Absatz 3 UWG

Für Werbung per E-Mail gilt im Grundsatz: ohne ausdrückliche Einwilligung nicht zulässig (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Von diesem Grundsatz gibt es eine praxisnahe Ausnahme für eigene Bestandskunden. Sie steht in § 7 Absatz 3 UWG und verlangt vier Voraussetzungen, die alle zusammen erfüllt sein müssen.

Die vier Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG – und was sie im Betrieb bedeuten
Was das Gesetz verlangtWas das für Ihren Betrieb heißt
Sie haben die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten Die Adresse muss bei einer Bestellung bei Ihnen angefallen sein. Eine Adresse, die Ihnen ein Dritter übermittelt hat, erfüllt das nicht ohne Weiteres.
Sie verwenden sie zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen Ihre neue Wochenkarte ist ähnlich. Die Anzeige eines befreundeten Betriebs oder ein Angebot aus einer ganz anderen Branche ist es nicht.
Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen Sie brauchen einen Weg, Widersprüche zu erfassen und dauerhaft zu beachten – am besten automatisch, nicht auf einem Zettel.
Sie weisen bei der Erhebung und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf das Widerspruchsrecht hin Ein klarer Satz direkt am Eingabefeld im Bestellformular – und ein Abmeldelink in jeder einzelnen E-Mail.

Wortlaut nach § 7 Absatz 3 UWG, sinngemäß zusammengefasst. Fehlt eine der vier Voraussetzungen, greift die Ausnahme nicht und Sie brauchen eine Einwilligung.

Der Europäische Gerichtshof hat diese Ausnahme am 13. November 2025 in der Rechtssache C-654/23 eher weit ausgelegt: Schon die Registrierung für ein kostenloses Angebot kann ausreichen, damit die Adresse „im Zusammenhang mit dem Verkauf“ erlangt wurde. Für Sie ist trotzdem der praktische Teil entscheidend – die vier Voraussetzungen müssen sauber umgesetzt sein, sonst hilft auch eine großzügige Auslegung nicht.

Was ganz ohne E-Mail-Adresse funktioniert

Die meisten Wege zu einer eigenen Stammkundschaft brauchen überhaupt keine Datenbank. Sie brauchen nur Wiederholung – und die Bereitschaft, den eigenen Namen dorthin zu schreiben, wo der Gast ohnehin hinsieht.

  • Ein QR-Code auf dem Bon, dem Lieferzettel und der Tüte, der direkt auf Ihre eigene Bestellseite führt.
  • Eine Karte in der Tüte mit einem Satz, der einen Grund nennt: was beim nächsten Mal bei Direktbestellung dazukommt.
  • Ihr Google-Unternehmensprofil mit der eigenen Webadresse und einem eigenen Bestelllink – kostenlos und in Minuten erledigt.
  • Instagram, Facebook, Speisekarte, Fahrzeugbeschriftung, Rechnung, E-Mail-Signatur: überall die eigene Adresse.
  • Ein spürbarer Vorteil bei Direktbestellung – ein Getränk, ein Nachtisch, ein Rabatt ab einem bestimmten Wert.
  • Bei Abholung und im Haus schlicht der Hinweis am Tresen, dass es Sie auch direkt gibt.

Warum ausgerechnet ein Vorteil bei Direktbestellung? Weil er fast immer günstiger ist als die Provision auf denselben Umsatz. Ein Getränk im Wareneinsatz von 60 Cent gegen 13 Prozent auf 28 Euro – die Rechnung geht deutlich auf. Wie es um Preisbindungen in Ihrem Portalvertrag steht, sollten Sie allerdings vorher prüfen; auch dazu steht mehr im Ratgeber zur Provisionsrechnung.

Was Stammgäste wert sind, die Sie selbst erreichen

Rechnen wir es an einer überschaubaren Zahl durch: 50 Gäste, die Sie ohnehin schon haben und die im Schnitt anderthalbmal im Monat bestellen.

Beispielrechnung: 50 Stammgäste bestellen direkt statt über das Portal
PositionÜber das PortalÜber die eigene Seite
50 Gäste × 1,5 Bestellungen im Monat 75 Bestellungen 75 Bestellungen
× 28 € Bestellwert 2.100 € 2.100 €
Provision (13 %) − 273,00 € − 0,00 €
Systemkosten im Monat − 49,00 €
Bleibt zusätzlich im Betrieb + 224,00 € im Monat

Vereinfachte Beispielrechnung vor Steuern, gerechnet mit dem Provisionssatz für eigene Lieferung nach Portalangaben und dem Monatspreis der Standardversion (49 €). Setzen Sie Ihre eigenen Zahlen ein – im Provisionsrechner geht das in einer Minute.

Das sind rund 2.688 Euro im Jahr – aus fünfzig Gästen, die Sie längst haben. Und der eigentliche Gewinn steht nicht in der Tabelle: Sie wissen dann, wer diese fünfzig Menschen sind.

Und was macht GiniCART daraus?

GiniCART ist eine Bestellseite auf Ihrer eigenen Webadresse. Was dort bestellt wird, läuft in Ihrem System auf: Name, Adresse, Kontakt, Bestellung – bei Ihnen, nicht bei einer Plattform. Sie sind der Verantwortliche im Sinne der DSGVO, gehostet wird ausschließlich in Deutschland, und das Cookie-Consent-Banner ist bereits eingebaut. Ihre Daten lassen sich jederzeit exportieren, auch wieder aus dem System heraus.

Ab der Premium-Version kommt die Kundeneinkaufshistorie dazu – Sie sehen also nicht nur einzelne Bestellungen, sondern erkennen, wer regelmäßig bei Ihnen bestellt. Automatische Benachrichtigungen an Ihre Gäste bei Statusänderungen einer Lieferung oder Abholung gehören ebenfalls dazu.

Was GiniCART Ihnen nicht abnimmt, sagen wir genauso deutlich: Eine Gästeliste entsteht nicht durch die Anmeldung, sondern durch Bestellungen. Sie wächst mit jedem Gast, der den Weg über Ihre Seite nimmt – und dieser Weg muss ihm gezeigt werden, auf dem Bon, in der Tüte, am Tresen. Und auch hier gilt: Das ist kein Aufruf, Ihr Portal zu kündigen. Für Gäste, die Sie noch nicht kennen, ist es ein Schaufenster. Für die anderen ist es eine Rechnung.

Häufige Fragen

Darf ich Gäste anschreiben, die über ein Lieferportal bei mir bestellt haben?

Nicht ohne Weiteres. Die Daten haben Sie zur Abwicklung dieser Bestellung erhalten; Werbung ist ein anderer Zweck und braucht eine eigene Rechtsgrundlage (Grundsatz der Zweckbindung, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Hinzu kommen mögliche vertragliche Beschränkungen aus Ihrem Partnervertrag. Prüfen lassen sollten Sie das vor der ersten Aktion, nicht danach.

Wann darf ich Stammgästen ohne Einwilligung eine E-Mail schicken?

Wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 UWG zusammen erfüllt sind: Sie haben die Adresse im Zusammenhang mit einem Verkauf vom Kunden selbst erhalten, Sie werben nur für eigene ähnliche Leistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und Sie weisen bei der Erhebung sowie in jeder E-Mail klar auf das Widerspruchsrecht hin. Fehlt eine davon, brauchen Sie eine Einwilligung.

Kann ich vom Portal die Herausgabe meiner Kundendaten verlangen?

Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO steht der betroffenen Person zu – also dem Gast, nicht dem Restaurant. Was Sie als Partnerbetrieb bekommen, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch des Betriebs auf die Kundendatenbank der Plattform lässt sich daraus nicht ableiten.

Ich habe bisher keine einzige Adresse gesammelt. Wo fange ich an?

Beim eigenen Bestellweg, weil dort jede Bestellung automatisch eine Adresse hinterlässt. Parallel bei allem, was Ihre Gäste ohnehin in die Hand bekommen: QR-Code auf Bon und Tüte, eigener Bestelllink im Google-Unternehmensprofil, eigene Adresse in allen Profilen. Und geben Sie den Gästen einen Grund, den Weg zu wechseln – ein kleiner Vorteil bei Direktbestellung ist meist günstiger als die Provision.

Wem gehören die Daten in meinem eigenen Bestellsystem?

Über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheiden Sie – Sie sind Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, der Systemanbieter ist Auftragsverarbeiter. Dafür gehört ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Grundausstattung, ebenso wie die Möglichkeit, Ihre Daten jederzeit zu exportieren. Beides sollten Sie bei jedem Anbieter erfragen, bevor Sie unterschreiben.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Ratgeber gibt öffentlich dokumentierte Sachverhalte wieder. Bewertungen stammen von den jeweils genannten Verbänden und Redaktionen, nicht von GiniCART.

Stand: 25. August 2026 · Alle Links zuletzt an diesem Tag geprüft.

Ihre Gäste sollen bei Ihnen landen

GiniCART ist ein Bestellsystem, das auf Ihrer eigenen Webadresse läuft: Ihre Domain, Ihre Speisekarte, Ihre Kundendaten – provisionsfrei und gehostet in Deutschland. Ob zusätzlich zum Portal oder als Ersatz, entscheiden Sie.

Weitere Ratgeber

Kosten

7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen dauerhaft der ermäßigte Steuersatz. Für Getränke nicht. Wer den Unterschied im Bestellsystem nicht sauber abbildet, verschenkt bei gleichem Umsatz jeden Monat einen vierstelligen Betrag – oder zahlt am Ende nach.

Technik im Betrieb

Warum Bestellungen abbrechen

Der Gast hat Hunger, hat Ihr Gericht gefunden und den Warenkorb gefüllt – und bestellt trotzdem nicht. Die dokumentierten Gründe dafür sind erstaunlich banal, und die meisten lassen sich an einem Nachmittag abstellen. Der Selbsttest dauert 20 Minuten.

Recht & Pflichten

Barrierefreiheit: wen die Pflicht trifft

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Im Netz wird damit viel Angst gemacht – dabei sind die meisten kleinen Gastronomiebetriebe ausgenommen. Wer genau, hängt an einer Rechnung, die anders funktioniert als die meisten denken.

Kosten

Was von 100 Euro übrig bleibt

Provision, Servicegebühr, und eine Klausel, die vielen Betrieben verbot, auf der eigenen Seite günstiger zu sein. Die vollständige Rechnung – und warum ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Lage verändert hat.

Bewertungen

Wenn Google die Löschungen mitzählt

Seit Ende April 2026 steht in deutschen Google-Profilen, wie viele Rezensionen im letzten Jahr nach einer Verleumdungsbeschwerde entfernt wurden. Wer über eine Kanzlei löschen ließ, trägt das jetzt öffentlich – wer den richtigen Meldeweg nutzt, nicht.

Sichtbarkeit

Schattenwebseiten: Wenn das Portal vor Ihnen steht

Lieferportale legen für ihre Partnerbetriebe eigene Unterseiten mit Name und Logo an. Diese Seiten ranken bei Google oft über der Webseite des Restaurants – und jede Bestellung darüber kostet Provision. Der Selbsttest dauert 30 Sekunden.