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Was von 100 Euro Bestellwert wirklich bei Ihnen ankommt

Über eine Provision spricht sich schnell: „dreizehn Prozent, damit kann ich leben." Die vollständige Rechnung sieht anders aus – weil neben der Provision eine Gebühr steht, die Ihr Gast zahlt und von der Sie nichts sehen, und weil der naheliegende Ausweg jahrelang vertraglich verbaut war. Hier steht beides, mit Zahlen.

Auf den Punkt

  • Die Provision beträgt laut Portalangaben 13 Prozent bei eigener Lieferung und bis zu 30 Prozent mit Portalfahrern.
  • Seit April 2025 kommt eine Servicegebühr dazu, die der Gast zahlt und die vollständig beim Portal bleibt.
  • Eine Bestpreisklausel untersagte es Betrieben, auf der eigenen Webseite günstiger zu sein.
  • Der Europäische Gerichtshof hat solche Klauseln im September 2024 für nichtig erklärt – die Begründung gilt Fachleuten als übertragbar.
Aufteilung von 100 Euro Bestellwert Bei einer Bestellung über das Portal bleiben von 100 Euro Warenwert rund 87 Euro im Betrieb, 13 Euro gehen als Provision an das Portal, und der Gast zahlt zusätzlich 99 Cent Servicegebühr. Über die eigene Bestellseite bleiben rund 98,50 Euro im Betrieb, 1,50 Euro entfallen auf die Zahlungsabwicklung. Von 100 € Warenwert bleiben im Betrieb Eigene Lieferung · vereinfacht, vor Steuern Über das Portal 87,00 € bleiben im Betrieb 13 € Provision + 0,99 € Servicegebühr zahlt Ihr Gast Über die eigene Bestellseite 98,50 € bleiben im Betrieb 1,50 Zahlung Unterschied je 100 € Warenwert bei Lieferung durch Portalfahrer entsprechend mehr 11,50 €
Beispielrechnung bei 100 Euro Warenwert und eigener Lieferung – vor Steuern, ohne monatliche Systemkosten.

Die Rechnung, Zeile für Zeile

Nehmen wir eine Bestellung über 100 Euro Warenwert, geliefert von Ihrem eigenen Fahrer. Das ist der für Restaurants günstigste Fall – bei Lieferung durch Portalfahrer liegen die Sätze deutlich höher.

Bestellung über 100 € Warenwert, Lieferung durch den eigenen Fahrer
PositionÜber das PortalÜber die eigene Seite
Warenwert 100,00 € 100,00 €
Provision (13 %) − 13,00 € − 0,00 €
Zahlungsabwicklung (rund 1,5 %) enthalten − 1,50 €
Bleibt im Betrieb 87,00 € 98,50 €
Der Gast zahlt zusätzlich + 0,99 € Servicegebühr

Vereinfachte Beispielrechnung vor Steuern, ohne monatliche Systemkosten. Provisionssatz nach Portalangaben, Zahlungsgebühr als üblicher Marktwert. Ihre tatsächlichen Konditionen stehen in Ihrem Vertrag.

Der Unterschied liegt bei rund 11,50 Euro je 100 Euro Warenwert. Bei Lieferung durch Portalfahrer und einem Satz von bis zu 30 Prozent wächst er auf etwa 28,50 Euro.

Die Gebühr, die Ihr Gast zahlt und die Sie nie sehen

Zum 2. April 2025 hat Lieferando eine Servicegebühr eingeführt: 2,5 Prozent des Warenkorbwerts, gedeckelt bei 0,99 Euro pro Bestellung, ausschließlich bei Lieferungen, nicht bei Selbstabholung. Sie wird im Warenkorb als eigener Posten ausgewiesen und vom Gast bezahlt. Das Portal begründet sie mit Investitionen in Technologie und Plattform.

Für Ihren Betrieb ist entscheidend, was diese Gebühr nicht ist: Sie ist kein Anteil, der bei Ihnen ankommt, und sie senkt Ihre Provision nicht. Sie erhöht schlicht den Preis, den Ihr Gast für eine Bestellung bei Ihnen bezahlt – ohne dass Sie darauf Einfluss haben oder daran beteiligt sind.

Der naheliegende Ausweg – und warum er versperrt war

Die betriebswirtschaftlich saubere Antwort auf eine Vermittlungsprovision lautet: Auf dem teuren Kanal kostet es mehr, auf dem eigenen weniger. Genau das war für viele Betriebe vertraglich ausgeschlossen.

Lieferando verwendete in seinen Bedingungen eine Bestpreis- oder Preisparitätsklausel. Sie untersagte Partnerbetrieben, dieselben Gerichte auf anderen Kanälen günstiger anzubieten – ausdrücklich auch auf der eigenen Webseite. Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren dazu geführt und 2023 aus Ermessensgründen eingestellt; die Behörde stellte dabei klar, dass dies keine Aussage über die Zulässigkeit der Klausel sei.

Was der Europäische Gerichtshof entschieden hat

Am 19. September 2024 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-264/23 über die Preisparitätsklauseln von Booking.com entschieden. Das Ergebnis: Solche Klauseln sind wettbewerbsbeschränkend und nach Artikel 101 Absatz 2 AEUV nichtig. Fachanwältinnen und Fachanwälte halten die Begründung des Gerichts auf Lieferando für übertragbar, weil die Konstellation – Vermittlungsplattform mit Preisbindung gegenüber dem Leistungserbringer – dieselbe ist.

Die Wirtschaftskanzlei Fieldfisher ordnet die Entscheidung in ihrer Analyse als grundsätzlich für Vermittlungsplattformen bedeutsam ein und stellt den Bezug zum eingestellten Kartellamtsverfahren gegen Lieferando her. Den vollständigen Beitrag finden Sie unten bei den Quellen – lesen Sie ihn, bevor Sie Schlüsse für Ihren Betrieb ziehen.

Ab wann sich eine eigene Bestellseite rechnet

Die Frage ist nicht, ob eine eigene Bestellseite günstiger ist – sie ist es rechnerisch immer, sobald Umsatz darüber läuft. Die Frage ist, ab welchem Umsatz sie ihre monatlichen Kosten wieder einspielt.

Ab welchem Monatsumsatz über die eigene Seite die Systemkosten gedeckt sind
Ihr LiefermodellErsparnis je 100 €Break-even bei 49 € im Monat
Eigener Fahrer (13 % Provision) rund 11,50 € rund 430 € Umsatz
Portalfahrer (bis 30 % Provision) rund 28,50 € rund 170 € Umsatz

Gerechnet mit dem Monatspreis der Standardversion (49 €). Alles, was darüber hinaus über die eigene Seite läuft, bleibt vollständig im Betrieb. Die jeweils gültigen Konditionen stehen in der Preisübersicht.

Zur Einordnung: Der Break-even beim ersten Modell entspricht ungefähr dem, was ein durchschnittlicher Betrieb an ein bis zwei Tagen an Lieferumsatz macht. Alles danach ist Ersparnis.

Was Sie konkret tun können

  1. Ihre echten Konditionen heraussuchen

    Nehmen Sie Ihren Partnervertrag und Ihre letzte Monatsabrechnung zur Hand. Welcher Provisionssatz gilt tatsächlich, welche Zusatzgebühren stehen darauf? Rechnen Sie nicht mit Werten aus dem Internet, sondern mit Ihren eigenen.

  2. Den eigenen Anteil ausrechnen

    Nehmen Sie den Portalumsatz eines typischen Monats und multiplizieren Sie ihn mit Ihrem Provisionssatz. Diese Summe zahlen Sie jährlich zwölfmal. Für eine schnelle Überschlagsrechnung hilft der Provisionsrechner.

  3. Den Vertrag auf Preisbindung prüfen

    Suchen Sie nach Formulierungen zu Preisparität, Bestpreis oder „keine günstigeren Preise auf anderen Kanälen". Finden Sie so etwas, ist das angesichts der EuGH-Entscheidung der Punkt, den Sie fachlich prüfen lassen sollten.

  4. Nicht kündigen, sondern ergänzen

    Das Portal bringt Gäste, die Sie noch nicht kennen – dieser Gegenwert ist real. Der Hebel liegt bei den Stammgästen, die Sie ohnehin haben. Für die lohnt sich ein eigener Bestellweg sofort.

  5. Stammgästen den Weg zeigen

    Auf den Bon, in die Bestellbestätigung, auf den Lieferzettel, ins Social-Media-Profil: Wer schon einmal bei Ihnen bestellt hat, soll wissen, dass es Sie auch direkt gibt.

Und was macht GiniCART daraus?

GiniCART ist die eigene Bestellseite aus der rechten Spalte der Rechnung: Ihre Domain, Ihre Speisekarte, Ihre Gäste. Keine Provision je Bestellung, ein fester Monatspreis ab 49 Euro, dazu PayPal, Karte, Apple Pay und Google Pay bereits enthalten. Was Ihre Gäste dort bestellen, bleibt im Betrieb – beim ersten wie beim fünfhundertsten Mal.

Und noch einmal deutlich, weil es oft missverstanden wird: Das ist kein Aufruf, Ihr Portal zu kündigen. Für Gäste, die Sie noch nicht kennen, ist es ein Schaufenster. Für alle anderen ist es eine Rechnung, die Sie jeden Monat erneut bezahlen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Provision bei Lieferando wirklich?

Nach den Angaben auf lieferando.de liegt der Standardsatz bei 13 Prozent, wenn Sie selbst liefern, und bei bis zu 30 Prozent, wenn Portalfahrer liefern. Maßgeblich ist immer Ihr individueller Vertrag – ältere Verträge und Sonderkonditionen können abweichen.

Bekomme ich einen Anteil an der Servicegebühr?

Nein. Die seit dem 2. April 2025 erhobene Servicegebühr wird vom Gast gezahlt und verbleibt beim Portal. Sie senkt Ihre Provision nicht und erhöht Ihren Erlös nicht – sie erhöht lediglich den Endpreis, den Ihr Gast sieht.

Darf ich auf meiner eigenen Webseite günstigere Preise anbieten?

Das hängt von Ihrem Vertrag ab. Preisparitätsklauseln, die genau das untersagen, hat der Europäische Gerichtshof am 19. September 2024 für den Fall Booking.com (Rechtssache C-264/23) als wettbewerbsbeschränkend und nichtig eingestuft; Fachleute halten die Begründung für übertragbar. Da es um Ihren konkreten Vertrag geht, sollten Sie das vor einer Preisänderung anwaltlich oder über Ihren Branchenverband prüfen lassen.

Ab wann lohnt sich ein eigenes Bestellsystem?

Sobald der über die eigene Seite laufende Umsatz die monatlichen Systemkosten übersteigt. Bei 13 Prozent Provision und einem Monatspreis von 49 Euro liegt dieser Punkt bei rund 430 Euro Monatsumsatz – bei höheren Provisionssätzen entsprechend früher.

Muss ich mich zwischen Portal und eigener Seite entscheiden?

Nein, beides parallel zu betreiben ist der Normalfall und meist die vernünftigste Lösung. Das Portal erreicht Gäste, die Ihren Betrieb noch nicht kennen; die eigene Bestellseite bedient die Stammkundschaft provisionsfrei. Prüfen Sie lediglich Ihren Vertrag auf Exklusivitätsklauseln.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Ratgeber gibt öffentlich dokumentierte Sachverhalte wieder. Bewertungen stammen von den jeweils genannten Verbänden und Redaktionen, nicht von GiniCART.

Stand: 25. August 2026 · Alle Links zuletzt an diesem Tag geprüft.

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