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7 Prozent auf Speisen, 19 auf Getränke: Was seit Januar 2026 auf Ihren Belegen stimmen muss

Die Senkung war monatelang Thema, die Umsetzung ist es selten: Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent – Getränke ausdrücklich nicht. Der Unterschied entscheidet sich nicht in der Steuererklärung, sondern in der Artikelliste Ihres Bestellsystems und auf jedem einzelnen Beleg. Hier steht, welcher Satz wofür gilt, wie das Bundesfinanzministerium Kombi-Menüs behandelt und was ein falsch gesetzter Steuerschlüssel im Jahr ausmacht.

Auf den Punkt

  • Seit 1. Januar 2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent – unbefristet (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG).
  • Getränke sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben bei 19 Prozent.
  • Für Speisen zum Mitnehmen und zur Lieferung galten 7 Prozent schon vorher – reine Lieferbetriebe profitieren bei Speisen also nicht zusätzlich.
  • Bei Kombi-Angeboten aus Speisen und Getränken dürfen pauschal 30 Prozent des Preises als Getränkeanteil angesetzt werden.
  • Entschieden wird das im Bestellsystem: Der Satz muss am einzelnen Artikel hängen und auf dem Beleg je Satz getrennt ausgewiesen werden – ein Steuerschlüssel für den ganzen Betrieb reicht nicht mehr.
Beleg mit zwei Steuersätzen Schematischer Beleg: Die Pizza wird mit 7 Prozent besteuert, die Cola mit 19 Prozent. Beim Menü aus Speise und Getränk wird der Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Preises angesetzt. Ausgewiesen werden beide Steuerbeträge getrennt. Ein Beleg, zwei Steuersätze Bestellung 1042 Beispielbeleg Pizza Margherita 7 % 9,90 € Cola 0,33 l 19 % 3,50 € Menü des Tages 7 % + 19 % 12,90 € Getränkeanteil pauschal 30 % des Preises enthaltene USt 7 % · Speisen 1,24 € enthaltene USt 19 % · Getränke 1,18 € Summe 26,30 € Seit dem 1. Januar 2026: Speisen 7 %, Getränke 19 %.
Beispielbeleg mit beiden Steuersätzen; die ausgewiesenen Beträge sind gerundet und ersetzen keine Steuerberatung.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat – und was nicht

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025, das der Bundestag am 4. Dezember 2025 beschlossen und der Bundesrat am 19. Dezember 2025 gebilligt hat, wurde § 12 Absatz 2 UStG um eine Nummer 15 ergänzt. Ermäßigt besteuert werden seither „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Anders als bei der Regelung während der Pandemiejahre ist diese Fassung nicht befristet.

Wirklich neu ist damit vor allem eines: Die alte Abgrenzungsfrage „hier essen oder mitnehmen?“ hat für Speisen ihre steuerliche Bedeutung verloren. Für Getränke hat sie sie behalten – und dort wird es jetzt erst richtig interessant.

Welcher Steuersatz für welchen Posten gilt

Steuersätze in der Gastronomie seit dem 1. Januar 2026
Was verkauft wirdIm Haus serviertAbholung oder Lieferung
Speisen aller Art 7 % 7 %
Bier, Wein, Spirituosen 19 % 19 %
Limonade, Saft, Kaffee, Tee 19 % 19 %
Milch und Milchmischgetränke ab 75 % Milchanteil 19 % 7 %
Leitungswasser 19 % 7 %
Catering und Gemeinschaftsverpflegung (Speisenanteil) 7 % 7 %

Übersicht nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG und Anlage 2 zum UStG. Die Sonderfälle bei Milchmischgetränken und Leitungswasser entstehen dadurch, dass es sich außer Haus um begünstigte Lieferungen handelt, im Haus dagegen um die Abgabe von Getränken. Pflanzliche Drinks sind nicht begünstigt.

Merksatz für den Alltag: Speisen sind überall ermäßigt, Getränke fast nirgends. Die zwei Ausnahmen betreffen nur das Außer-Haus-Geschäft und sind die häufigste Fehlerquelle in der Artikelpflege – ein Milchkaffee zum Mitnehmen wird anders besteuert als derselbe Milchkaffee an Ihrem Tisch.

Was die Senkung bei unveränderten Preisen bringt

Die Bruttopreise auf Ihrer Karte müssen Sie nicht ändern (dazu gleich mehr). Wenn Sie sie unverändert lassen, verschiebt sich lediglich, wie viel davon an das Finanzamt geht – und wie viel bei Ihnen bleibt.

Beispiel: 20.000 € Speisenumsatz brutto im Monat, gleiche Preise
PositionMit 19 % (bis 2025)Mit 7 % (seit 2026)
Bruttoumsatz Speisen 20.000,00 € 20.000,00 €
darin enthaltene Umsatzsteuer 3.193,28 € 1.308,41 €
Netto im Betrieb 16.806,72 € 18.691,59 €
Unterschied im Monat + 1.884,87 €
Unterschied im Jahr rund 22.600 €

Vereinfachte Beispielrechnung, nur Speisenumsatz, ohne Vorsteuer und ohne Ertragsteuern. Sie zeigt zugleich, was auf dem Spiel steht, wenn Speisen im System weiterhin mit 19 Prozent gebucht werden.

Der zweite Blick auf dieselbe Tabelle ist der unangenehme: Ein Artikel, der versehentlich noch mit 19 Prozent läuft, kostet Sie genau diesen Betrag. Umgekehrt ist es nicht besser – Getränke, die fälschlich mit 7 Prozent gebucht werden, führen zu einer Nachzahlung, sobald es auffällt. Beides passiert nicht in der Buchhaltung, sondern in der Artikelliste.

Das Kombi-Menü und die 30-Prozent-Regel

Ein Menü aus Pizza und Cola zu einem Gesamtpreis enthält beide Steuersätze. Das Entgelt muss also aufgeteilt werden. Damit daraus kein tägliches Rechenproblem wird, hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 eine Vereinfachung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen:

„Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025, Abschnitt 10.1 Absatz 12 UStAE

Sie dürfen pauschal 30 Prozent als Getränkeanteil ansetzen – Sie müssen es nicht. Und genau hier lohnt das Nachrechnen, denn die Pauschale ist nicht immer die günstigste Variante:

Menü zu 12,90 € (Pizza 9,90 €, Cola 3,50 € einzeln)
AufteilungGetränkeanteilUmsatzsteuer gesamt
Pauschal nach BMF-Schreiben (30 %) 3,87 € 1,21 €
Nach dem Verhältnis der Einzelpreise (26,1 %) 3,37 € 1,16 €
Unterschied je Menü 0,05 €

Beispielrechnung. Fünf Cent je Menü klingen nach nichts – bei 30 Menüs am Tag und 300 Öffnungstagen sind es rund 450 € im Jahr. Welche Aufteilungsmethode für Ihren Betrieb zulässig und sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung; die Pauschale ist die einfachere, die Einzelpreisaufteilung oft die günstigere.

Der Selbsttest: Nehmen Sie sich Ihren letzten Beleg vor

Fünf Minuten, ein Bon, ein Blick in die Artikelliste. Das findet mehr Fehler als jede Zusammenfassung.

  1. Einen Beleg mit Speisen und Getränken heraussuchen

    Am besten einen aus dem laufenden Monat, auf dem beides steht – zum Beispiel eine Bestellung mit Gericht und Getränk.

  2. Die ausgewiesenen Steuersätze prüfen

    Stehen die Speisen mit 7 Prozent darauf, die Getränke mit 19? Auf Rechnungen bis 250 Euro muss nach § 33 UStDV unter anderem der anzuwendende Steuersatz angegeben sein – ein Beleg ganz ohne Steuersatz ist ein Befund für sich.

  3. Ein Menü nachrechnen

    Suchen Sie ein Kombi-Angebot heraus. Wird der Getränkeanteil überhaupt getrennt ausgewiesen? Und wenn ja: nach welcher Methode – pauschal oder nach Einzelpreisen?

  4. Die Sonderfälle im Außer-Haus-Geschäft ansehen

    Milchkaffee, Latte macchiato, Leitungswasser: Laufen diese Artikel zum Mitnehmen mit 7 Prozent, im Haus aber mit 19? Kein System leitet das von allein aus der Bestellart ab. Wer denselben Artikel über beide Wege verkauft, legt ihn zweimal an – einmal für den Tisch, einmal für Abholung und Lieferung.

  5. Die Speisekarte gegenprüfen

    Sind die ausgezeichneten Preise Endpreise inklusive Umsatzsteuer? Das verlangt die Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern – unabhängig davon, welcher Steuersatz dahintersteht.

Zwei Steuersätze im Bestellsystem: woran es technisch hängt

Sobald Speisen mit 7 und Getränke mit 19 Prozent in derselben Bestellung stehen, ist das keine Frage der Buchhaltung mehr, sondern eine der Software. Fünf Punkte entscheiden darüber, ob am Ende ein Beleg herauskommt, der einer Prüfung standhält:

  • Der Satz hängt am Artikel, nicht am Betrieb. Ein einziger Steuerschlüssel für den ganzen Shop genügt in keinem Betrieb mehr, der auch Getränke verkauft.
  • Der Satz wird auf dem Server bestimmt. Der Warenkorb kommt aus dem Browser und lässt sich dort verändern. Ein Steuersatz, den das System von dort übernimmt, ist kein Steuersatz, sondern ein Vorschlag.
  • Der Satz wird beim Bestellabschluss festgeschrieben. Sonst verändert jede spätere Umstellung der Speisekarte rückwirkend die Steuer alter Bestellungen – und damit Belege, die längst beim Gast liegen.
  • Liefer- und Servicegebühren werden aufgeteilt. Nebenkosten teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung: Bei 80 Prozent Speisenanteil gehören auch 80 Prozent der Lieferkosten in den 7-Prozent-Topf.
  • Der Beleg zeigt einen Steuerspiegel. Je Satz eine Zeile mit Netto, Steuer und Brutto. Ein einzelner Gesamtsteuerbetrag ist bei zwei Sätzen nicht mehr nachvollziehbar.

In GiniCART ist das seit August 2026 umgesetzt, und zwar auf allen Wegen, auf denen eine Bestellung entstehen kann: im Online-Shop, an der Kasse, bei der Tischbestellung und auch dann, wenn eine bestehende Bestellung an der Kasse noch geändert wird. Gesetzt wird der Satz normalerweise an der Kategorie – „Speisen 7 %“, „Getränke 19 %“ –, die Artikel darin erben ihn; einzelne Artikel lassen sich als Ausnahme abweichend stellen. Warenkorb, Bestellübersicht, Bestätigungsmails, Bestellkarte und Druckansicht weisen anschließend je Satz eine eigene Zeile aus, Belege und Rechnungen zusätzlich den vollständigen Steuerspiegel. Betriebe ohne USt-IdNr. bekommen weiterhin keinen Steuerausweis, sondern den Hinweis nach § 19 UStG.

Müssen Sie jetzt die Preise senken?

Nein. Eine Pflicht zur Weitergabe gibt es nicht. Gegenüber Verbrauchern müssen Sie Endpreise auszeichnen – wie hoch diese Endpreise sind, entscheiden Sie. Drei Wege sind üblich, und alle drei sind vertretbar:

  • Vollständig weitergeben: Die Preise sinken, die Marge bleibt gleich. Kommt bei Gästen an, wird aber selten bemerkt, wenn es nicht erklärt wird.
  • Vollständig behalten: Die Preise bleiben, die Marge steigt – für viele Betriebe nach Jahren gestiegener Wareneinsatz- und Energiekosten die naheliegende Entscheidung.
  • Teilen: Ein Teil geht an die Gäste, ein Teil bleibt im Betrieb. Wer das offen kommuniziert, kann daraus sogar einen Aushang machen.

Wofür Sie sich auch entscheiden – die Entscheidung sollte bewusst fallen und nicht dadurch entstehen, dass in der Artikelliste noch die alten Steuerschlüssel stehen.

Was Sie mit Ihrer Steuerberatung klären sollten

Der Steuersatz ist keine Einstellung, die man einmal setzt und dann vergisst. Er hängt an der Artikelgruppe, teilweise sogar am Bestellweg – und er landet am Ende in Ihrer Voranmeldung. Diese fünf Punkte gehören deshalb einmal auf den Tisch:

  • Welcher Satz gilt für welche Artikelgruppe in Ihrem Sortiment – und wo liegen die Grenzfälle?
  • Wie werden Kombi-Angebote und Menüs aufgeteilt: pauschal nach dem BMF-Schreiben oder nach Einzelpreisen?
  • Wo genau ist der Steuersatz technisch hinterlegt – in der Kasse, im Bestellsystem, in beiden?
  • Was steht auf dem Beleg, den Ihre Gäste bekommen?
  • In welcher Form braucht Ihre Steuerberatung die Zahlen – und liefert Ihr System sie so?

Auf die dritte Frage gibt GiniCART eine klare Antwort: Der Satz steht in der Speisekarte selbst, an der Kategorie und bei Bedarf am einzelnen Artikel; jede Bestellung führt die Steuer je Satz getrennt mit, und die Bestelldaten lassen sich jederzeit exportieren – für die Buchhaltung ebenso wie für eine Prüfung im eigenen Haus. Am schnellsten geklärt ist das Ganze übrigens nicht am Telefon, sondern mit einem echten Beleg: Legen Sie Ihrer Steuerberatung einen Bon mit Speise und Getränk vor, bevor Sie die Sätze für Ihr gesamtes Sortiment setzen.

Und noch ein Hinweis, weil beides gern verwechselt wird: Ein Online-Bestellsystem ist keine Registrierkasse. Was an Bargeld über den Tresen geht, gehört weiterhin in Ihre Kasse und unterliegt den Regeln für elektronische Aufzeichnungssysteme. Ihr Bestellsystem liefert die Daten – die steuerliche Aufzeichnung bleibt Sache von Kasse und Buchhaltung.

Häufige Fragen

Gilt der ermäßigte Steuersatz auch für Getränke?

Nein. § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus; dort bleibt es bei 19 Prozent. Zwei Ausnahmen gibt es im Außer-Haus-Geschäft: Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil sowie Leitungswasser sind als Lieferung begünstigt. Im Haus serviert unterliegen auch sie dem Regelsteuersatz.

Ändert sich für meinen Lieferdienst etwas?

Bei Speisen nicht. Speisen zum Mitnehmen und zur Lieferung sind Lieferungen von Lebensmitteln und waren bereits vorher mit 7 Prozent begünstigt. Die Änderung zum 1. Januar 2026 betrifft das, was im Haus serviert wird, sowie Catering und Gemeinschaftsverpflegung. Für Getränke gilt weiterhin 19 Prozent.

Wie teile ich ein Menü aus Speise und Getränk auf?

Das Bundesministerium der Finanzen beanstandet es nicht, wenn Sie den Getränkeanteil pauschal mit 30 Prozent des Gesamtpreises ansetzen (BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Abschnitt 10.1 Absatz 12 UStAE). Alternativ können Sie nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufteilen, was häufig etwas günstiger ausfällt. Welche Methode Sie anwenden, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen und dann konsequent beibehalten.

Muss ich die Preise auf meiner Karte senken?

Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Sie müssen gegenüber Verbrauchern Endpreise inklusive Umsatzsteuer auszeichnen; wie hoch diese sind, entscheiden Sie. Üblich sind drei Wege: die Entlastung vollständig weitergeben, sie im Betrieb behalten oder sie teilen.

Kann ein Bestellsystem 7 und 19 Prozent in einer Bestellung abrechnen?

Das muss es sogar, sobald Sie Speisen und Getränke zusammen verkaufen. Nötig sind dafür vier Dinge: ein Steuersatz je Artikel oder Kategorie statt eines Satzes für den ganzen Betrieb, die Bestimmung dieses Satzes auf dem Server statt im Browser, die Festschreibung beim Bestellabschluss und ein Beleg, der je Satz Netto, Steuer und Brutto ausweist. In GiniCART ist das seit August 2026 in Shop, Kasse und Tischbestellung umgesetzt; die Sonderfälle im Außer-Haus-Geschäft bilden Sie ab, indem Sie den betroffenen Artikel zweimal mit dem jeweils passenden Satz anlegen.

Was passiert, wenn in meinem System noch die alten Steuersätze stehen?

Werden Speisen weiterhin mit 19 Prozent abgerechnet, führen Sie mehr Umsatzsteuer ab als nötig – bei 20.000 Euro Speisenumsatz im Monat sind das rund 1.885 Euro monatlich. Werden umgekehrt Getränke mit 7 Prozent gebucht, entsteht eine Nachzahlung, sobald der Fehler auffällt. Beides lässt sich mit einem Blick auf einen Beleg und in die Artikelliste prüfen.

Quellen und weiterführende Links

Dieser Ratgeber gibt öffentlich dokumentierte Sachverhalte wieder. Bewertungen stammen von den jeweils genannten Verbänden und Redaktionen, nicht von GiniCART.

Stand: 25. August 2026 · Alle Links zuletzt an diesem Tag geprüft.

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